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Recht

RECHTSTIPPS FÜR SONDENGÄNGER UND SCHATZTAUCHER


Der Normzweck des Fundrechts ist es einerseits, die Eigentumsrechte des Verlierers zu schützen, andererseits für den Fall, dass der Verlierer unbekannt bleibt, einen originären Eigentumserwerb des Finders zu ermöglichen und damit die Eigentumsordnung zu bereinigen. Dazu wurde ein gesetzliches Schuldverhältnis mit Anzeige- und Erhaltungspflichten geschaffen und es findet sich ein besonderer Tatbestand des Eigentumserwerbs an Fundsachen im Sachenrecht des BGB. Das bürgerlich-rechtliche Eigentumsrecht wird in einigen Bundesländern durch das öffentlich-rechtliche Denkmalschutzrecht verdrängt. Die Denkmalschutzgesetze enthalten teilweise eine Regelung – das sog. Schatzregal – der das Eigentumsrecht am Schatzfund dem Staat zuweist. Nachfolgend sollen Fund, Schatzfund und der denkmalschutzrechtliche Fundbegriff vorgestellt und voneinander abgegrenzt werden sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten erörtert werden.

a) Was ist ein Schatz und wem gehört er?

Beim Eigentumsrecht ist die erste zu klärende Frage, ob es sich um eine verlorene Sache oder um einen Schatz handelt. Der Hauptunterschied ist der, dass die Eigentümer von verlorenen Sachen bekannt bzw. ermittelbar sind, die von Schätzen jedoch nicht. An verlorenen Sachen erwirbt der Finder kein Eigentum. Er muss sie an den Eigentümer zurückgeben und hat nur einen Anspruch auf Finderlohn.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich eine Legaldefinition des Begriffes „Schatz“. Dort heißt es in § 984 BGB:

„Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.“

Gibt es eine besseren Beweis für die Existenz von Schätzen als dass ihnen sogar ein eigener Gesetzesparagraph gewidmet wurde?

Für herrenlose Sachen von wissenschaftlichem Wert gilt der Schatzfundparagraph § 984 BGB nicht unbedingt. Dies betrifft insbesondere Altertumsfunde. Für diese wurden ergänzend zum bürgerlichen Recht die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer geschaffen. Das bürgerlich-rechtliche Eigentumsrecht wird in Bundesländern mit Schatzregal durch das öffentlich-rechtliche Denkmalschutzrecht überlappt. Die dort geltenden Denkmalschutzgesetze enthalten teilweise einen Paragraphen – das sog. Schatzregal – der das Eigentumsrecht am Fund dem Staat zuweist. Dagegen bildet in Ländern ohne Schatzregal das Bürgerliche Gesetzbuch die alleinige eigentumsrechtliche Grundlage für Schatzfunde.

b) Wann ist ein Schatz „verborgen“ im Sinne des § 984 BGB?

Verborgen ist eine (bewegliche) Sache, wenn sie nicht ohne weiteres sinnlich wahrnehmbar ist. Offen liegende Gegenstände sind nicht verborgen, wenn ihre Auffindung durch Verhältnisse wesentlich erschwert ist (vgl. OLG Köln, OLGZ 92, 253: Münzen in Karton auf schwer zugänglichen Dachboden; OLG Celle, NJW 92, 2576: Kruzifix unter Schildern in Kiste in Kapelle). Die Sache muss so lange verborgen gewesen sein, dass gerade deshalb der Eigentümer nicht zu ermitteln ist (OLG Hamburg, MDR 82, 409). Die bergende Sache kann auch beweglich sein (Geheimfach).

c) Was ist wenn man eine Sache entdeckt, deren Eigentümer noch ermittelbar ist?
Nicht alles, was lange genug im Boden verborgen lag, ist ein Schatz. Wird nämlich eine Sache, die zwar lange im Verborgenen lag, entdeckt, und sich aus aber aus irgendwelchen Hinweisen schließen lässt, dass ein Rechtsnachfolger existiert, dann handelt es sich nicht um einen Schatzfund, sondern um den Fund einer „verlorengegangenen Sache“.
Verlorengegangen sind Sachen, die besitzlos, aber – im Gegensatz zu einem Schatz – nicht herrenlos sind, also als Dinge, bei denen der Eigentümer sein Eigentumsrecht nicht aufgegeben hat, sondern sein Eigentum, aus welchen Gründen auch immer, sich nicht mehr in seinem Besitz befindet. Das können Verlustfunde sein (Uhren, Geldbörsen, Schmuck usw.) oder auch vergrabene Gegenstände, die z.B. bei Ende des 2. Weltkriegens vergraben wurden und die Eigentümer keine Möglichkeit mehr hatten, die Sachen wieder auszugraben. Es handelt sich also um Gegenstände, bei denen sich ein Eigentümer wahrscheinlich noch ermitteln lässt. Kirchengerätschaften wie Kelche, Leuchter, Figuren, Glocken etc. sind in der Regel immer verlorene Gegenstände, weil der Eigentümer, die Katholische oder Evangelische Kirche, oder die Jüdische Gemeinde in Deutschland sind.
Nicht besitzlos sind liegengelassene und versteckte Sachen, deren Lage dem Eigentümer bekannt und deren jederzeit die Wiedererlangung möglich ist. Sachen, die verlegt wurden, sind ebenfalls nicht verloren, wenn deren Lage noch nicht entgültig vergessen ist. Entscheidend bei dieser Beurteilung ist die Möglichkeit der Ausübung der Sachherrschaft. Eine vorübergehende Verhinderung der Sachherrschaft führt nicht zu einer Einordnung der betreffenden Sache als verloren.
§ 935 BGB schließt den gutgläubigen Erwerb von gestohlenen, verlorenen oder anderweit abhanden gekommenen Sachen aus.

d) Wer ist Finder?

Zum Fund gehört das Finden durch eine Person. Man versteht darunter die Entdeckung der Sache. Finder ist, wer die verlorene Sache nach Entdeckung an sich nimmt. Der Finder muss jedoch die Besitzlosigkeit der Sache erkennen, um zum Finder zu werden. Das „An-sich-nehmen“ ist ein Akt der Geschäftsbesorgung, der den Besitz des Finders begründet. Das Aufheben zur Besichtigung genügt nicht. Das Finden als Tathandlung setzt keine Geschäftsfähigkeit voraus, so dass auch Kinder als Schatzentdecker in Betracht kommen.
Bei planmäßiger und gezielter Nachforschung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bzw. Auftrags/Werkvertrages gilt der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber als Entdecker, andernfalls der Arbeitnehmer (BGH 103, 101).

e) Welche Pflichten hat der Finder?

Den Finder treffen Anzeige-, Verwahrungs- und Ablieferungspflichten bei der zuständigen Behörde. Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat gem. § 965 Abs. 1 BGB dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten den Fund anzuzeigen. Die Anzeige hat unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen. Unverzüglich ist nicht gleichbedeutend mit sofort. Dem Finder steht eine angemessene Überlegungsfrist zu. Er darf unter Umständen mit der Anzeige warten, bis er seine Rechte gesichert hat und – soweit erforderlich – den Rat eines Rechtskundigen eingeholt hat. Als Obergrenze wird in der Regel eine Frist von 2 Wochen angesehen. Bei Personenmehrheit genügt die Anzeige an einen. Einer Anzeige bedarf es nur dann nicht, wenn die Sache nicht mehr als 10 Euro wert ist (§ 965 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein könnten, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 965 Abs. 2 Satz 1 BGB). Zuständig ist jede nach Landesrecht sachlich zuständige Verwaltungsbehörde; mangels Sondervorschrift (BaWü AGBG 5a, Bay VO vom 12.7.1977 (GVBl. 336): Gemeinde; Bremen AGBGB 28: Ordnungspolizeibehörde; NRW VO vom 27.9.1977 (GV 350) und Schleswig-Holstein VO vom 18.10.1976 (GVBl. 266): örtliche Ordnungsbehörde; Rheinland-Pfalz VO vom 20.09.1977 (GVBl. 340): die Gemeinde).

f) Wie hoch ist der Finderlohn?

Der Finder kann vom Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen (§ 971 Abs. 1 BGB). Der Finderlohn beträgt 5 % vom Sachwert bis 500,00 EUR und 3 % vom darüber hinausgehenden Mehrwert. Hat die Fundsache nur einen rein ideellen Wert, so ist die Höhe des Finderlohns nach billigem Ermessen zu bestimmen.

g) Kann der Finder den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen?

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er gemäß § 970 BGB von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

h) Wann erwirbt der Finder das Eigentum an der gefundenen Sache?

Der Finder erwirbt mit Ablauf von 6 Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finde bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat (§ 973 Abs. 1 BGB). Mit diesem Zeitpunkt erlöschen etwaige Rechte Dritter. Vor Fristablauf hat der Finder ein übertragbares Anwartschaftsrecht. Ist die Sache nicht mehr als 10 EUR wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum jedoch nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Sind vor dem Ablauf der 6-Monatsfrist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als 10 EUR wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten zur Erklärung über die ihm nach §§ 970 bis 972 BGB zustehenden Ansprüche (Finderlohn, Aufwendungsersatz etc.) auffordern. Mit dem Ablauf der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und es erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn sich die Empfangsberechtigten nicht rechtzeitig zur Befriedigung der Ansprüche bereit erklärt (§ 974 BGB). Erforderlich ist die Aufforderung an alle Empfangsberechtigte.
Verzichtet der Finder gegenüber der zuständigen Behörde auf das Recht zum Eigentumserwerb an der gefundenen Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundortes über (§ 976 Abs. 1 BGB). Das Eigentum geht auch auf die Gemeinde des Fundortes über, wenn der Finder die Sache an die zuständige Behörde abgeliefert hat und nach §§ 973, 974 BGB das Eigentum erworben hat, jedoch nicht vor Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt (§ 976 Abs. 2 BGB).

i) Was passiert, wenn der Finder den Fund nicht anzeigt oder auf Nachfrage verheimlicht?

Wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht, verliert er seinen Anspruch auf Finderlohn (§ 971 Abs. 2 BGB). Der Finderlohn soll die Ehrlichkeit und Mühewaltung des Finders belohnen. Des weiteren erwirbt der Finder im Falle der Verletzung der Anzeigepflicht nicht mit Ablauf von 6 Monaten gemäß § 973 BGB das Eigentum an der Sache. Er macht sich darüber hinaus wegen Fundunterschlagung nach § 246 Abs. 1 BGB strafbar und schadensersatzpflichtig (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 246 StGB).

Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Roger Blum zur Verfügung.

Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
Ernst-Augustin-Str. 2, 12489 Berlin

E-Mail: kanzlei[at]rechtsanwalt-blum.de
Website: www.rechtsanwalt-blum.de

Wichtiger Hinweis: Der Artikel dient ausschließlich der allgemeinen und persönlichen Information. Er kann die individuelle Beratung und Beurteilung der Sach- und Rechtslage des konkreten Einzelfalls nicht ersetzen. Der Autor übernimmt auch keinerlei Gewähr und keine Haftung, die aus einer Verwendung der bereitgestellten Informationen resultieren. Der Autor gibt weder rechtliche noch steuerrechtliche Empfehlungen, mit denen eine Mandatsbeziehung begründet wird. Dessen ungeachtet sind sämtliche Informationen mit größter Sorgfalt und bestem Wissen und Gewissen erhoben und weitergegeben worden.
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