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Recht

Der Deko-Unfall und die Unfallversicherung


Tauchtypische Gesundheitsschäden im Lichte des Versicherungsrechts

Immer wieder stellt sich die Frage, ob der gefürchtete Dekompressionsunfall (sog. Caissonkrankheit) von der privaten Unfallversicherung abgedeckt ist. Die Frage, ob es sich beim Deko-Unfall um einen „Unfall“ im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen handelt, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Wesensmerkmal eines „Unfalls“ im Sinne des § 1 III AUB (2008) ist, dass die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet.

Der Deko-Unfall/Caissonkrankheit wird durch zu schnelles Auftauchen hervorgerufen, wenn der gelöste Stickstoff in kleinen Bläschen in das Gewebe und die Blutbahn ausperlt, was Lähmungen, Verkrüppelungen u.U. sogar den Tod zur Folge haben kann. Zum einen wird dies den inneren Vorgängen im Körper zugerechnet und damit ein „Unfall“ verneint, zum anderen werden alle Gesundheitsschäden, die durch zu schnelles Auf- und Abtauchen durch Veränderung der Druckverhältnisse oder der Sauerstoff-Stickstoff-Konzentration entstehen, als ein von außen wirkendes Ereignis und damit als „Unfall“ angesehen (so u.a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Mai 1995, Az.: 19 U 283/94, veröffentlicht in VersR 1996, S. 364).

Voraussetzung ist zunächst, dass es sich um ein plötzliches Ereignis handelt, welches von außen auf den Körper. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bejahte in vorbezeichnetem Urteil die Plötzlichkeit unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, welches auch noch Vorgänge von zwei Stunden Dauer als „plötzlich“ einstufte, sofern der Verunfallte den Schaden nicht erartet haben durfte (OLG München, VersR 1983, S. 127) sowie unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, wonach es unerheblich sei, ob der Versicherte das auf ihn einwirkende Ereignis bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte vorhersehen können oder müssen (OLG Köln, r+s 1990, S. 33). Demzufolge sei die Caissonkrankheit ebenso als „plötzlich“ einzustufen.

Problematisch war auch die Frage, ob sie den „inneren Vorgängen im Körper“ zuzuordnen ist. Im Ergebnis hielt das Oberlandesgericht Karlsruhe fest, dass es keinen Unterschied mache, ob dem Geschädigten eine lebensfeindliche Substanz von außen zugeführt (erhöhter Druck) oder aber eine von außen lebensnotwendige entzogen werde (in der Umgebung vorhandener Unterdruck der im Körper zu Veränderungen führt). Denn auch im letzteren Fall werde die körperinnere Veränderung durch äußere Faktoren ausgelöst.

Weitere Informationen rund ums Taucherrecht gibt es bei:

Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
Ernst-Augustin-Str. 2, 12489 Berlin

E-Mail: kanzlei[at]rechtsanwalt-blum.de Website: www.rechtsanwalt-blum.de

Wichtiger Hinweis: Der Artikel dient ausschließlich der allgemeinen und persönlichen Information. Er kann die individuelle Beratung und Beurteilung der Sach- und Rechtslage des konkreten Einzelfalls nicht ersetzen. Der Autor übernimmt auch keinerlei Gewähr und keine Haftung, die aus einer Verwendung der bereitgestellten Informationen resultieren. Der Autor gibt weder rechtliche noch steuerrechtliche Empfehlungen, mit denen eine Mandatsbeziehung begründet wird. Dessen ungeachtet sind sämtliche Informationen mit größter Sorgfalt und bestem Wissen und Gewissen erhoben und weitergegeben worden.

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