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Tauchen in Polen

Schlachtenbummler und Schlammtaucher


Schatzsuche ist ein Zauberwort, dass die meisten sofort in ihren Bann zieht. Und so war es kein Wunder, dass sich am 28. März 2008 etliche Taucher unseres Klubs zusammenfanden, um ein Wochenende lang im Schlamm der umliegenden Gewässer der ehemaligen Festungs- und Garnisonsstadt Küstrin nach Zeugnissen der bewegten Geschichte dieser Stadt zu suchen. Schaltzentrale, Proviantlager und Ausgangspunkt für unsere Beutezüge war der „Fischereihof an der Festung Küstrin“.



Am Samstagmorgen machten wir uns dann auf den Weg ins polnische Sarbinowo. Der kleine Ort liegt nur 10 km von der deutschen Grenze entfernt an der Straße von Küstrin nach Szczecin. Unter seinem früheren deutschen Namen, Zorndorf, ist dieses Dorf in die Geschichte eingegangen. Während des Siebenjährigen Krieges standen sich hier das preußische und das russische Heer erstmals gegenüber. In der Schlacht bei Zorndorf kam es am 25. August 1758 zum bewaffneten Aufeinandertreffen der Truppen König Friedrich II. und der russischen Streitmacht. Die Schlacht zog sich den ganzen Tag über in glühender Sommerhitze hin. Der sturmerprobte preußische Infanterieangriff konnte keine Bresche in die gegnerische Front schlagen und so wog der Kampf lange unentschieden hin und her, bis der linke preußische Flügel zurückwich. König Friedrich II. stieg daraufhin vom Pferd und führte seine Soldaten wieder dem Feind entgegen. Dennoch standen die Zeichen auf Niederlage. Erst am späten Nachmittag gelang es General Friedrich Wilhelm von Seydlitz durch eine Kavallerieattacke auf dem rechten Flügel die Entscheidung zu Gunsten Preußens herbeizuführen. Die Verluste waren auf beiden Seiten hoch. Insgesamt fielen an diesem Tag über 30.000 Mann auf dem Schlachtfeld.




250 Jahre später machten wir uns hier sowohl an Land als auch unter Wasser auf die Suche nach Zeugnissen dieser Schlacht. Uniformteile, Orden, Säbel und vielleicht sogar ein Teil der Regimentskasse warteten auf ihre Wiederentdeckung. Nach einer kurzen Einweisung in die Ortungstechnik tauchten Dieter, Tjado, Thomas und ich in einem nahegelegenen Waldsee ab. Die Sichtverhältnisse waren mehr als bescheiden; wir sahen sozusagen schwarz. Andererseits hatte die Suche mit einem Metalldetektor bei Nullsicht auch seinen besonderen Reiz. Es bestand immer die Möglichkeit, dass die nächste Suchbahn, diejenige sein könnte, die „den Volltreffer“ bringt. Doch sowohl im Schlammgrund des Sees als auch bei der Landsuche fanden wir mit Ausnahme eines historischen Fischspießes lediglich Hinterlassenschaften der jüngeren Geschichte, wie Patronenhülsen, ein Messer und eine zerborstene Feldflasche aus dem Zweiten Weltkrieg. Um das Schatzfieber am Glühen zu halten, versteckte Sylvio verdächtige „Goldmünzen“, die zunächst für allerlei Verwirrung und Spekulationen sorgten. Die einzige echte Münze fand Tjado am Sonntag im Schlamm des Trebuser Sees an einem verlorengegangenen Autoschlüsselbund. Aber auch ohne den erhofften Millionenfund war das Schatzsucher-Wochenende in Küstrin äußerst spannend und erlebnisreich. Die Aura geheimnisumwitterter Geschichte und die Hoffnung auf den großen Fund werden uns auch bei kommenden „Beutezügen“ begleiten…


Recht

Rechtstipps für Sondengänger und Schatztaucher

Der Normzweck des Fundrechts ist es einerseits, die Eigentumsrechte des Verlierers zu schützen, andererseits für den Fall, dass der Verlierer unbekannt bleibt, einen originären Eigentumserwerb des Finders zu ermöglichen und damit die Eigentumsordnung zu bereinigen. Dazu wurde ein gesetzliches Schuldverhältnis mit Anzeige- und Erhaltungspflichten geschaffen und es findet sich ein besonderer Tatbestand des Eigentumserwerbs an Fundsachen im Sachenrecht des BGB. Das bürgerlich-rechtliche Eigentumsrecht wird in einigen Bundesländern durch das öffentlich-rechtliche Denkmalschutzrecht verdrängt. Die Denkmalschutzgesetze enthalten teilweise eine Regelung – das sog. Schatzregal – der das Eigentumsrecht am Schatzfund dem Staat zuweist. Nachfolgend sollen Fund, Schatzfund und der denkmalschutzrechtliche Fundbegriff vorgestellt und voneinander abgegrenzt werden sowie die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten erörtert werden. [mehr]


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