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Recht

Fluggastrechte: Abgrenzung zwischen Verspätung und Annullierung eines Fluges


Bei einem Zeitablauf von 22 Stunden zwischen geplantem und tatsächlichen Abflug ist nicht mehr von einer Verspätung, sondern von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges auszugehen (AG Frankfurt, Az.: 30 C 1726/06-75).

Nehmen Fluggäste, die wegen Umbuchung, Überbuchung oder Annullierung des Flugs nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung befördert wurden, das Luftfahrtunternehmen auf Ausgleichszahlung gemäß EG-Verordnung Nr. 261/2004 in Anspruch, so verteidigen sich die Fluggesellschaften häufig damit, es läge keine Annullierung, sondern nur eine Verspätung des Flugs vor, da bei einer Flugverspätung keine Ausgleichszahlung fällig wird (Art. 6 und 9 der VO). Die Schwierigkeit bei der Abgrenzung der Verspätung von der Annullierung eines Fluges ergibt sich daraus, dass die Begriffe in der VO (EG) Nr. 261/2006 – ebenso wenig wie im Warschauer Abkommen bzw. im Montrealer Übereinkommen – definiert werden, so dass sie durch eine Gesamtschau der Umstände voneinander abzugrenzen sind.

In einem vor dem AG Frankfurt/Main verhandelten Fall hatte die Fluggesellschaft nach 22 Stunden eine Maschine unter der gleichen Flugnummer eingesetzt und sich darauf berufen, dass der ursprüngliche Flug nicht annulliert wurde, sondern lediglich verspätet am Zielort eingetroffen sei. Zwar spricht die Beibehaltung der Flugnummer zunächst für eine Verspätung, doch kann dies nicht das ausschlaggebende Indiz für die Annahme einer bloßen Verspätung sein. Denn dann hätten es die Luftfahrtunternehmen in der Hand, sich durch die Vergabe entsprechender Flugnummern der Erbringung einer Ausgleichsleistung zu entziehen. Entscheidend sind die Gesamtumstände.

Das AG Frankfurt/M. hat mit Urteil vom 12. Oktober 2006 (Az.: 30 C 1726/06-75) entscheiden, dass, selbst wenn möglicherweise die geplante Maschine unter der gleichen Flugnummer, wie sie von Anfang an vorgesehen war, zum Einsatz kommen sollte, schon der Zeitablauf von 22 Stunden dafür spricht, dass der „geplante“ Flug annulliert worden ist und es sich nicht lediglich um eine Verspätung handelt.

Die seitens der Fluggesellschaft gegen das Urteil eingelegte Berufung blieb erfolglos.

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Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
Ernst-Augustin-Str. 2, 12489 Berlin

E-Mail: kanzlei[at]rechtsanwalt-blum.de
Website: www.rechtsanwalt-blum.de

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